Das Beschäftigtendatenschutzgesetz regelt auch die Videoüberwachung.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Videoanlage wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben........