Datenschutzinfo zur Videoüberwachung

Steht auf einem Hinweissschild oder auf einem Informationsaushang etwas von Hausrecht und Schutz des Eigentums dann ist die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform und somit nicht zulässig.

Weshalb ist das Hausrecht, das im §4 des BDSG steht nicht mehr zulässig?

Ganz einfach, weil seit dem 15.5.2018 die DSGVO das für Videoüberwachung zuständige Gesetz ist.

Wenn Sie das  nachstehende Urteil des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 auf Seite 6.

….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen, Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d. h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62

Wer an dieser Stelle Geld sparen will, spart an der völlig verkehrten Stelle und wird das früher oder später schmerzlich mit einem Bußgeld spüren müssen.

 

Alle Anbieter/Errichter/Installateure, die Ihnen Cloud und WLAN empfehlen sollten Sie tunlichst meiden