Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie zu 100% datenschutzkonform ist – wer dies nicht beachtet muss mit großen Bußgeldern rechnen. Fragen Sie Ihren Errichter ob er Kenntnisse über Datenschutz und DSGVO hat.
Sie haben in Ihrem Geschäft eine Videoüberwachungsanlage installiert.
Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.
Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.
LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR
Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen
Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;
Datenschutz-Hotline: 0170 – 81 81 807
Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-Fachmann in Ihrer Nähe
Das Problem – Videoüberwachung und Datenschutz DSGVO
Bußgeld–Abmahnung–Imageverlust.
Alles noch weit weg – Denken Sie das?
Die Autowaschkette Mr.Wash musste 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.
Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden? Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Machen Sie Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz schreibt in seiner Broschüre Videoüberwachung des Gewerbebetriebs unter der Rubrik
Speicherung und Datensicherheit
Die Verwendung veralteter netzwerktauglicher Kameras, die dem aktuellen Stand der IT-Sicherheit nicht mehr genügen und keine Sicherheitsupdates mehr erhalten, verstößt ebenfalls gegen die DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DSGVO)
Ist dies der Todesstoß für die IP- Video-Überwachung?
Jede Video-Kamera, so auch die IP-Kamera ist spätestens nach einem Jahr völlig veraltet. Sicherheitsupdates gibt es dann in aller Regel nicht mehr, weil alle Hersteller weltweit 3-4x jährlich einen Modellwechsel machen. Somit muss die Datenübertragung aufwändig verschlüsselt werden, wenn es keine Updates mehr gibt, dann muss die IP-Kamera nach 2 Jahren ausgewechselt werden oder aber die Kameras können gehacked werden, siehe: www.insecam.org
Enorme Folgekosten kommen damit in Zukunft auf die auf die Betreiber von Netzwerk-Videoüberwachung zu.
Steht auf einem Hinweissschild oder auf einem Informationsaushang etwas von Hausrecht und Schutz des Eigentums dann ist die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform und somit nicht zulässig.
Weshalb ist das Hausrecht, das im §4 des BDSG steht nicht mehr zulässig?
Ganz einfach, weil seit dem 15.5.2018 die DSGVO das für Videoüberwachung zuständige Gesetz ist.
….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen, Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.
Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d. h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62
Wer an dieser Stelle Geld sparen will, spart an der völlig verkehrten Stelle und wird das früher oder später schmerzlich mit einem Bußgeld spüren müssen.
Alle Anbieter/Errichter/Installateure, die Ihnen Cloud und WLAN empfehlen sollten Sie tunlichst meiden
Ausbaden müssen das DSGVO-CHAOS unserer kleinen Unternehmen im Lande.
Die Bundesregierung hat die Zahl der Mitarbeiter , die mit personenbezogenen Daten arbeiten von 10 auf 20 erhöht, erst dann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht.
Was nicht gesagt wird, dass sowohl bei 10 und bei 20 oder auch schon bei 5 Mitarbeitern aber Maßnahmen ergriffen werden müssen, Unterlagen und Dokumentationen müssen erstellt werden – und wer soll die machen, wenn es keinen Datenschutzbeauftragten gibt.
Gastronomen, Einzelhändler und sonstige Geschäftsinhaber, die weder die Zeit noch die Lust haben 99 Artikel der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)zu lesen und zusätzlich noch 173 Erwägungsgründezu verstehen, um dann zu begreifen, was wie gemeint ist und für wen dieser “ DSGVO-Artikel-Erwägungsgründe–Mischmasch“ dann letztlich zutrifft. Und mittlerweile wissen dies auch die Fachleute nicht mehr so ganz genau. Die Deutungen der einzelnen Paragraphen gehen in alle Richtungen, selbst Juristen sind sich (wie häufig) uneins geworden.
Die Briten haben dieses kommende Datenschutz-Chaos vermutlich gerade noch rechtzeitig erkannt und sind schnell noch aus der EU ausgetreten, um dies große Blüte des EU-Bürokratismus nicht mitmachen zu müssen.
Was die DSGVO mit der Videoüberwachung zu tun hat?
Wenn Ihre Videoüberwachung nicht bis ins kleinste Detail diesen ganzen Verordnungen und Gesetzen entspricht, dann werden Sie irgendwann den Tag verdammen, an dem Sie beschlossen haben eine Videoüberwachung zu installieren.
Keine Kassendifferenz oder Inventurdifferenz kann so hoch sein, wie die Bußgelder, die Sie dann bezahlen müssen, wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.
Installieren Sie deshalb nur datenschutzkonforme Videoüberwachung
Kalkulieren Sie zu all den Geräten, die Sie für eine Videoüberwachung benötigen, einen bestimmten Betrag für den Datenschutzprofi dazu. Leisten Sie sich einen kompetenten Installateur und einen externen Datenschutzbeauftragten. Machen Sie von Anfang die komplette Videoüberwachung absolut rechtssicher – oder lassen Sie es.
Wenn Sie schon eine Videoüberwachungsanlage installiert haben, dann machen Sie ganz schnell den nachstehenden Datenschutz Quick-Check.
DSGVO-Video–Tool für unsere Kunden kostenlos.
Mit diesen Unterlagen müsste es für jeden Einzelhändler oder Tankstellenpächter möglich sein, die Videoanlage in seinem Geschäft oder an seiner Tankstelle datenschutzkonform zu gestalten.
DSGVO-Video-Tool für Gewerbetreibende
Muster: Hinweisschild
Muster: Sanktionsschild
Muster: Informationsaushang gem. Art 13
Muster: Vorabkontrolle, Zweck und Begründung der Videoüberwachung
Muster: Datenschutzdokumentation
Muster: Einverständniserklärung der Mitarbeiter mit Widerrufshinweis
Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten für die Videoüberwachung
Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter
Abnahmeprotokoll Errichter
Wenn Sie als Gewerbetreibender die DSGVO–Formalitäten nicht selbst erledigen möchte, haben wir einen externen Datenschutzbeauftragten, der diese Aufgabe zum Sonderpreis von 680€ für Videotronic/Kassko-Kunden übernimmt.
Die erste Frage, die beim Kauf einer Videoüberwachung häufig gestellt wird, ist die Frage nach dem Preis. Dabei sollten in erster Linie andere Faktoren eine wichtigere Rolle spielen:
Welches Problem gilt es zu lösen?
Welche Kosten entstehen durch das Problem?
Welchem Zweck dient die Videoüberwachung ?
Gibt es andere Lösungsmöglichkeiten, als eine Videoüberwachung?
Kann die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben werden?
Wenn ich diese Fragen beantwortet habe, dann weiß ich in aller Regel auch, wie viel Geld ich in eine Videoüberwachungsanlage investieren sollte und möchte. Die Beantwortung dieser Fragen gehört sogar explizit zum Thema Vorabkontrolle, bez. zur Datenschutz-Folgenabschätzung, die vor der Installation einer Videoüberwachung zwingend vorgeschrieben ist. Wenn Sie nicht wissen, was eine Vorabkontrolle ist oder ggf. auch keine gemacht haben, dann haben Sie früher gegen das BDSG und seit 2018 gegen die DSGVO verstoßen. und das kann für Sie sehr teuer werden siehe Bußgeld „Notebookbilliger“ von 10,4 Mio Euro.
Wenn ich mir nur die Frage nach dem Preis stelle oder gar der Gedanke „Geiz ist geil“ aufkommt, dann besteht vermutlich gar kein richtiger Bedarf für eine Videoüberwachung, weil keine wirkliche Notwendigkeit dafür vorhanden ist und der Bedarf, bzw. der genaue Zweck der Videoüberwachung nicht begründet werden kann. (Art 5 DSGVO: „Zweckbindung“, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt („Datenminimierung“);
Welchen Nutzen hat man aber von einer billigen Videoanlage, die nur Fehlalarme produziert, weil sie schnell und schlampig installiert wurde? Was bringen Ihnen billige Kameras, die den falschen Bildausschnitt zeigen, weil sie am falschen Platz installiert wurden? Was bringt Ihnen ein billiger Videorekorder, der nur ganz schwierig und nur mit hohem Zeitaufwand zu bedienen ist? Was nützt der billigste Preis, wenn das Videosystem, wegen der schwierigen Software, am Ende gar nicht mehr benutzt wird und in der Ecke steht? Viele Leute lassen sich immer wieder von Billigangeboten ködern, ohne zu bedenken, wie ein Video-System angeschlossen wird und ob es vernünftig und zeitsparend bedient werden kann.
Auch das Qualitätsbewusstsein des Installateurs und seine Kenntnisse über Datenschutz sind wichtig. Kann der Installateur auf Ihre Bedürfnisse eingehen oder hat er nur Standardangebote im Programm. Kann er das System vorführen und die Bedienung erklären oder kennt er es selber nur aus dem Internet-Katalog seines Großhändlers.
Sehr wichtig ist auch, ob Ihnen der Installateur mit guten Datenschutzkenntnissen zur Seite stehen kann. Wenn Sie von Ihrem Verkäufer nicht auf den Datenschutz hingewiesen werden, dann haben Sie es auch nicht mit einem Fachmann zu tun, dann sollten Sie auf Abstand gehen.
Haben Sie eine datenschutzkonforme Videoüberwachung?
Vorschriften DSGVO und Beschäftigtendatenschutz eingehalten?
Haben Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?
Wenn Sie denken „GEIZ ist GEIL“ und lassen auch noch den Datenschutz außen vor, dann kann Sie das Bußgeld ein mehrfaches kosten, was Sie für die Geräte ausgegeben haben. Bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz drohen Bußgelder, durch die DSGVO bis 4% vom Jahresumsatz auf Ihre Firma zu, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.
Achtung Datenschutz
Bevor Sie eine Videoüberwachung installieren lassen, die nicht datenschutzkonform ist, lassen Sie sich lieber für 50.000 € bestehlen, das ist dann billiger, als Bußgeld zu bezahlen.
Auch gegen Mitarbeiterdiebstahl ist eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung völlig nutzlos, denn der Richter darf im Bedarfsfall die Videofilme, die einen Diebstahl durch Mitarbeiter zeigen, vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden.
Kassen- und Ladenüberwachung in einem Bademoden- und Dessous Fachgeschäft
Kein nennenswerter Ladendiebstahl mehr seit 2006
Nach einem Ladendiebstahl im Wert von ca. 2400 EUR habe ich mir eine Videoanlage angeschafft und dachte damit ist das Problem aus der Welt.
Leider war die Bedienung der damaligen Videoanlage so kompliziert, dass diese erste Videoanlage nach einem halben Jahr fast gar nicht benutz habe. Daraufhin habe ich mich erst mal richtig beraten lassen. Kassko hat mir 2006 ein Video-System verkauft, das selbst ich als „Laie“ bedienen kann, ohne vorher einen PC-Kurs machen zu müssen.
In diesem Videofilm sehen Sie wie einfach und schnell es geht in der Videosoftware Kassko nach bestimmten Ereignissen zu suchen.
Diebstahl vom Außenständer
Ein Ladendieb direkt vor dem Schaufenster
Der nächste Dieb konnte zwar Ware von einem Außenständer entwenden, war aber bereits nach kurzer Zeit gefasst, da wir der Polizei innerhalb von 30 Minuten ein Video zur Verfügung gestellt haben und der Täter der Polizei bekannt war.
Fahndungserfolg nach 30 Minuten
Der Dieb wurde aufgrund der Videobilder verurteilt, obwohl die Ware nicht mehr bei ihm sichergestellt werden konnte. Dass der Dieb von unseren Kameras so gut zu erkennen war, dies hat sich bei den potentiellen Dieben, die gerne im Auftrag klauen, recht schnell herumgesprochen. Wir hatten seither keine Ladendiebstähle mehr in diesem Geschäft.